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Dokument-ID: 068920
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 309a.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
- die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
- die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs 1);
- die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
- die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
(BGBl. I Nr. 14/2013)