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Neu Dokument-ID: 068538

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 31.

idF BGBl. Nr. 194/1961 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1962

Eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.