Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 321.
(1) Wo in gesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Die gemäß § 71 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl Nr 125/1955, unberührt gebliebenen Befugnisse zur Vertretung vor Abgabenbehörden beziehungsweise zur Hilfe- oder Beistandsleistung in Abgabensachen erfahren durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes keine Änderung; dies gilt auch für die im § 107a Abs 3 Z 3 bis 9der Abgabenordnung genannten Personen und Stellen.