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Neu Dokument-ID: 879786

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 324. Kleine Versicherungsvereine

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Wer

  1. den in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,
  2. über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder
  3. als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.