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Neu Dokument-ID: 879799

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 330. Verletzung des Bezeichnungsschutzes

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 287 führt, begeht, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.