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Dokument-ID: 879803
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 332. Insolvenz
Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 118/2016)