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Dokument-ID: 184623
§ 35. Preisaushang
Bankwesengesetz (BWG)
§ 35. Preisaushang
(BGBl. I Nr. 28/2010)
(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
- Angaben über
- die Verzinsung von Spareinlagen,
- die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
- (Anm. d. Red.:entfällt durch BGBl. I Nr. 28/2010)
- (Anm. d. Red.:entfällt durch BGBl. I Nr. 28/2010)
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs 8 und 8a.
(2) (Anm. d. Red.: entfällt durch BGBl. I Nr. 28/2008)
(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.