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Dokument-ID: 755104
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 357. Privatrechtliche Einwendungen (nichtamtliche Überschrift)
Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.