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Dokument-ID: 183973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 364. Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger
Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.