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Dokument-ID: 084506
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 395. Wechselindossament
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.