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Dokument-ID: 068500
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 3a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:
- Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),
- Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.
(BGBl. I Nr. 20/2009)