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Dokument-ID: 068550
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 41a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.
(BGBl. I Nr. 20/2009)