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Dokument-ID: 068554
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 44a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.
(BGBl. I Nr. 20/2009)