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Dokument-ID: 071898
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 45. Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte
(1) Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.
(2) Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.
(BGBl. I Nr. 62/2019)