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Neu Dokument-ID: 068563

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 48b. Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung

idF BGBl. I Nr. 50/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

(1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.

(BGBl. I Nr. 50/2025)