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Dokument-ID: 994490
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 48h. Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter
Die §§ 48e bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein.
(BGBl. I Nr. 50/2025)