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Dokument-ID: 068570
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 51. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.
(BGBl. I Nr. 104/2019)