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Neu Dokument-ID: 071907

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 51.

idF BGBl. Nr. 118/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich

  1. eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
  2. eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
  3. eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt, (BGBl. Nr. 118/2015)
  4. eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
  5. Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt, (BGBl. I Nr. 112/2012)
  6. eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt oder (BGBl. I Nr. 118/2015)
  7. wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt. (BGBl. I Nr. 118/2015)

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.