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Neu Dokument-ID: 071929

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 69.

idF BGBl. I Nr. 98/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sowie die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.

(BGBl. I Nr. 98/2025)