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Dokument-ID: 071929
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 69.
Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sowie die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.
(BGBl. I Nr. 98/2025)