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Dokument-ID: 184705
Bankwesengesetz (BWG)
§ 81j.
Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).