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Dokument-ID: 184707
Bankwesengesetz (BWG)
§ 81l.
Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen ("netting agreements") gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).