Neu
Dokument-ID: 068625
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 90b.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.
(BGBl. I Nr. 103/2019)