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Dokument-ID: 075031
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 945. In wie fern der Geber für das Geschenk hafte.
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.