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Dokument-ID: 1259393
2.2 Die Bewertung einzelner Bilanzpositionen
Ist dem Grunde nach entschieden, dass eine Bilanzposition auf der Aktiv- oder Passivseite aufzunehmen ist, so knüpft sich daran die Frage nach der Bilanzierung dem Orte nach. Hierbei ist zu entscheiden, unter welcher Vermögens- oder Schuldposition der Ausweis zu erfolgen hat. • [Fußnote: Siehe dazu Frage 2.1.3.]