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Neu Dokument-ID: 806830

Vorschrift

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist

idF BGBl. I Nr. 160/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn

  1. Zweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder
  2. der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 entsprechen, nicht erbracht wird.

(2) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Abs. 1 gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.