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Neu Dokument-ID: 806829

Vorschrift

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Anzeige der Errichtung

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.
(BGBl. I Nr. 104/2019)

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 104/2019)

(3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.