Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 100.
(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.01.2027: „Abweichend von § 98 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn“)
- die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
- eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.
(BGBl. I Nr. 104/2018)