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Dokument-ID: 071968
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 103.
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
- Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
- Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
- Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind; (BGBl. I Nr. 50/2025)
- in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.