Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)
§ 18. Rechnungsprüfer
- weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch
- ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,
sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen. (BGBl. I Nr. 120/2016)
(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
- zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
- danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)
zu bestellen.
(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.