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Neu Dokument-ID: 806841

Vorschrift

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Rechnungsprüfer

idF BGBl. I Nr. 120/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Wenn

  1. weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch
  2. ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,

sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen. (BGBl. I Nr. 120/2016)

(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer

  1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
  2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)

zu bestellen.

(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.