© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 806842

Vorschrift

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Stiftungs- oder Fondsprüfer

idF BGBl. I Nr. 160/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Die Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen.

(2) Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen.

(3) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses den Stiftungs- oder Fondsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer

  1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
  2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)

zu bestellen.

(4) Im Falle des Abs. 3 Z 2 darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.

(5) Zum Stiftungs- oder Fondsprüfer dürfen nur

  1. Wirtschaftsprüfer oder
  2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
  3. Revisoren im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997,

bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des § 271 UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 UGB.

(6) Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß § 20 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.