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Neu Dokument-ID: 072096

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 202.

idF BGBl. I Nr. 91/2019 | Datum des Inkrafttretens 23.10.2019

(1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.

(2) Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO).

(BGBl. I Nr. 91/2019)