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Dokument-ID: 072097
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 202a. Zum 11. Hauptstück
Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.