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Dokument-ID: 180882
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 25. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.