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Neu Dokument-ID: 068909

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 302.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

  1. Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
  2. Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
  3. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
  4. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013.)

(BGBl. I Nr. 14/2013)