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Neu Dokument-ID: 184646

Vorschrift

Bankwesengesetz (BWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 48.

idF BGBl. Nr. 532/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

(1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß vom Treuhänder bilanziert werden. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind – gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten – gesondert oder im Anhang anzugeben. Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.

(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.