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Neu Dokument-ID: 184647

Vorschrift

Bankwesengesetz (BWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 49.

idF BGBl. Nr. 532/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.