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Dokument-ID: 184550
Bankwesengesetz (BWG)
§ 7. Erlöschen der Konzession
- Durch Zeitablauf;
- bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs 2);
- mit ihrer Zurücklegung;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 36/2003)
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 36/2003)
- mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
- mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs 4 und 5 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.