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Dokument-ID: 068577
Bundesabgabenordnung (BAO)
2. Bundesminister für Finanzen
§ 55. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.
(BGBl. I Nr. 104/2019)