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Dokument-ID: 097929
5. Abschnitt
Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 29. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.