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Neu Dokument-ID: 068815

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung

1. Rückstandsausweis

§ 229.

idF BGBl. Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

(BGBl. I Nr. 14/2013)