Bankwesengesetz (BWG)
Artikel I
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)
I. Allgemeine Bestimmungen
Kredit- und Finanzinstitute
§ 1.
(1) Ein Kreditinstitut ist, wer aufgrund der §§ 4 oder 103Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
1. | Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft); |
2. | die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft); |
3. | der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft); |
4. | der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft); |
5. | die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); |
6. | die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist; (BGBl. I Nr. 66/2009) |
7. | der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
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7a. | der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs 1 Z 6 lit e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 13 WAG 2007; |
8. | die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft); |
9. | die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft); |
10. | die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft); |
11. | die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft); |
12. | die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft); |
13. | 13.die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft); (BGBl. I Nr. 77/2011) |
13a. | die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl I Nr 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft); |
14. | (Anm. d. Red: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013.) |
15. | das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft); |
16. | der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft); |
17. | der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt; |
18. | die Vermittlung von Geschäften nach
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20. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010.) |
21. | die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft); |
22. | der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft); |
23. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009.) |
(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
- Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
- (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003.)
- die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
- (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996.)
- die Erteilung von Handelsauskünften;
- die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;
- die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009; (BGBl. I Nr. 66/2009)
- Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010. (BGBl. I Nr. 107/2010)
(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 5 Abs. 2 Z 2 ZaDiG genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.
(BGBl. I Nr. 118/2016)
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies aufgrund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
(6) § 1346 Abs 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.