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Dokument-ID: 074179
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.
§ 28.
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.