11. | (zu § 22 Abs 4) Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko. |
11a. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
11b. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl I Nr 33/2000.) |
11c. | (zu § 22g) Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl Nr 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze: 0 bis 6 Monate | über 6 bis 24 Monate | über 24 Monate | 0,125 vH | 0,5 vH | 0,8 vH |
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11d. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
12. | (zu § 23 Abs 6) Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden. |
13. | (zu § 23 Abs 8 Z 4) § 23 Abs 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird. |
14. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
15. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
16. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
17. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
18. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
18a. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
19. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
20. | (zu § 26a Abs 6) Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs 7 Kreditwesengesetz – KWG 1979, BGBl Nr 63/1979, in der Fassung BGBl Nr 325/1986 oder gemäß § 26 Abs 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl Nr 532/1993 verfügt. |
20a. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
21. | (zu § 27) - (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002.)
- Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
- Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 445/1996 anstelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
- Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:
aa) | Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden; | bb) | die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein; | cc) | die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein; | dd) | ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen. |
Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen. - Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
- Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw 31. Dezember 2006.
- Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
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22. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
22a. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
22b. | (zu § 33 Abs 6): Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut aa) | darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und | bb) | auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben. |
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23. | (zu § 33 Abs 8) § 33 Abs 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind. |
24. | (zu § 40 Abs 2) Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs 1 erster Satz vorzugehen. |
25. | (zu § 42 Abs 7) § 42 Abs 7 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. |
25a. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
25b. | (zu § 44 Abs 3 bis 6) § 44 Abs 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. |
26. | (zu § 43, Anlage 1) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996.) |
27. | (zu § 43, Anlage 2) Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden. |
28. | (zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59) Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. |
28a. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
28b. | (zu § 62 Z 1) Revisoren, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61BWGhinweist. |
28c. | Die §§ 43 Abs 1, 44 Abs 1, 59a und 65 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. |
28d. | § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37BWGzugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 97/2001 weiterhin anwendbar. |
28e. | (zu § 61 Abs 2, § 62 Z 4 und 6a) § 61 Abs 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. |
28f. | (zum Entfall von § 62 Z 2) § 62 Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. |
28g. | (zu § 62a und Entfall von § 63 Abs 8): § 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. |
29. | (zu § 63 Abs 1) § 63 Abs 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. |
29a. | § 23 Abs 13, § 23 Abs 14 Z 8, § 24 Abs 1, § 30 Abs 7a, § 30 Abs 9a, § 63 Abs 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs 4, § 70a Abs 5 und § 73 Abs 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. |
30. | (zu § 64 Abs 1 Z 4) § 64 Abs 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung: Die Gliederung der im § 64 Abs 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen. |
30a. | (zu § 64 Abs 4 und 5) § 64 Abs 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. |
30b. | (zu § 64 Abs 6) § 64 Abs 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen. |
30c. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
30d. | (zu § 77 Abs 4 und 5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig. |
31. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |
31a. | (zu §§ 93 bis 93b) Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 93 Abs 3c genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen. |
32. | (zu § 93 Abs 8) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen. |
32a. | zu § 93 Abs 8 und 8a) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 63/1999 bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem In-Kraft-Treten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen. |
33. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006.) |