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Dokument-ID: 146419
ZWEITER ABSCHNITT
Aktiengesetz (AktG)
ZWEITER ABSCHNITT
Frühere Berechtigungen
§ 266. Sitz
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.