10.6.1 Grundsätzliches
Ein wesentlicher Inhalt der neuen Bestimmungen besteht in seiner institutionellen Verankerung. Aufgrund des Art 8 Abs 3 und 9 der Richtlinie sind zumindest juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Sektors mit 50 und mehr Beschäftigten verpflichtet, innerhalb ihrer Organisation Meldekanäle („interne Stellen“ iSd § 5 Z 6 HSchG) einzurichten, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen und denen in qualitativer Hinsicht in Grundzügen Beschaffenheit und Arbeitsweise vorgegeben wird.