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Dokument-ID: 1065576
8.1.1 Videoüberwachung einer Betriebsanlage
Überblick
- Die Installation einer Videoüberwachungsanlage in einer Betriebsanlage zum Zweck des vorbeugenden Schutzes von Personen und Eigentum und zur Verhinderung der Begehung von Straftaten durch einen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ist auf der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen) grundsätzlich zulässig.
- Die „Datenverarbeitung Videoüberwachung“ ist vom Verantwortlichen in sein Verarbeitungsverzeichnis aufzunehmen.
- Eine entsprechende Datenschutzerklärung ist leicht zugänglich für alle betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls sind die Betroffenenrechte (hier insbesondere Recht auf Auskunft) zu gewährleisten.
- Voraussetzung für die zulässige Videoüberwachung ist das Vorliegen einer gültigen Betriebsvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder eine gültige Zustimmung der Personalvertretung, die die Durchführung der Videoüberwachung regelt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitarbeiter durch die Videoaufnahmen aufgenommen werden. Zu beachten ist im Rahmen der Videoüberwachung jedenfalls das „Verbot der Videoüberwachung für den höchstpersönlichen Lebensbereich“ (zB keine Videoüberwachung von Sanitärräumen oder medizinischen Einrichtungen und Zugängen dazu) sowie das „Verbot der Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle“.
- Der Verantwortliche hat Datensicherheitsmaßnahmen beim Betrieb der Videoanlage zu ergreifen, insbesondere ist Vorsorge dafür zu treffen, dass keine unberechtigten Zugriffe auf die Videoaufnahmen durch Dritte (auch nicht-beruflich-veranlasste Zugriffe durch Mitarbeiter) erfolgen können.
- Es hat eine Protokollierung der Videoüberwachung und eine Kennzeichnung durch eine entsprechende Hinweistafel (zumindest Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, wo die entsprechende Datenschutzerklärung zu finden ist) zu erfolgen. Auch ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen spätestens nach 72 Stunden gelöscht oder überschrieben werden.
- Die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Datenschutz-Folgenabschätzung-Ausnahmeverordnung, DSFA-A09 „Stationäre Bildverarbeitung und die damit verbundene Akustikverarbeitung zu Überwachungszwecken (Videoüberwachung)“ eingehalten werden (Speicherdauer max 72 Stunden, eindeutige Kennzeichnung, keine Videoüberwachung höchstpersönlicher Lebensbereiche, keine Örtlichkeiten, welche aufgrund eines bestehenden Kontrahierungszwangs oder aufgrund des öffentlichen Interesses von jedermann betreten werden können).
- Eine Auslagerung der Durchführung der Videoüberwachung an einen Auftragsverarbeiter ist möglich. Der Verantwortliche hat einen fachlich geeigneten und zuverlässigen Auftragsverarbeiter auszuwählen. Mit diesem Auftragsverarbeiter ist verpflichtend ein Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat Garantien dafür zu bieten, dass die von der DSGVO geforderten technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen getroffen werden.