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Dokument-ID: 1183208
5 Beratung und Unterstützung durch die Datenschutzbehörde
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 15 Abs 1 IFG berät und unterstützt die Datenschutzbehörde (DSB) die informationspflichtigen Organe durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.