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Dokument-ID: 1183212
7.1 Rechtsschutz gem § 11 IFG
Im Fall der – aus der Sicht des Antragstellers – rechtswidrigen Informationsverweigerung bzw der unrichtigen (unvollständigen) Informationserteilung steht das oben beschriebene Rechtsschutzinstrumentarium des § 11 IFG (Antrag auf Erlassung eines Bescheides der Behörde, der beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann) zur Verfügung.