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Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.3 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde (§ 69 K-AGO).

Der Gemeinderat ist va zuständig für folgende Aufgaben (§ 34 K-AGO):

  1. Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs 2), dem Gemeindevorstand zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Auf den Gemeindevorstand dürfen nicht übertragen werden:
    • Die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen, soweit sie der Genehmigung der Landesregierung bedürfen
    • Die Übernahme von Haftungen
    • Die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen
    • Die Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen durch die Einräumung eines dinglichen Rechtes
  3. Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

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