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Dokument-ID: 1182923
3.8 Gemeinderatsprotokolle und deren Veröffentlichung
Gemeinderatssitzungen müssen protokolliert werden. Das dient einerseits einem öffentlichen Informationsinteresse, damit auch jene Gemeindebürger, die nicht unmittelbar bei einer Gemeinderatssitzung anwesend waren, Einblicke erhalten. Andererseits erfüllt die Niederschrift auch eine Beweisfunktion indem der Inhalt der Sitzung rechtsverbindlich festgehalten wird.